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Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Erstinformation zu DAC 7

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist eine Gesetzesänderung, die darauf abzielt, mehr Transparenz in Bezug auf die Besteuerung von Online-Plattformen wie Amazon, Airbnb, Booking.com, ebay und Co. zu schaffen. Konkret müssen diese Plattformen nun bestimmte Informationen an die Steuerbehörden weitergeben, um sicherzustellen, dass ihre Nutzerinnen und Nutzer korrekt besteuert werden. Hierzu gehören Angaben zu Einkünften, Vermittlungsgebühren und Steueransässigkeit der Nutzerinnen und Nutzer. Das Gesetz soll dabei helfen, Steuerhinterziehung zu verhindern und sicherstellen, dass alle ihre fairen Steueranteile bezahlen.

Vermieter von Ferienimmobilien unterliegen bei der Nutzung entsprechender Plattformen grundsätzlich der Meldepflicht des Plattformbetreibers, es sei denn, es handelt sich um "freigestellte Anbieter". Dazu gehören Fälle einer Bagatellgrenze. Sie beläuft sich auf weniger als 30 Fälle (Rechtsgeschäftsabschlüsse) und insgesamt weniger als 2.000 € als Vergütung im jährlichen Meldezeitraum.


Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde in Deutschland am 20. Dezember 2022 verabschiedet und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Die betroffenen Plattformen haben seitdem die Verpflichtung, bestimmte steuerrelevante Informationen an die Steuerbehörden zu übermitteln. Erstmals für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Januar 2024.

Weitere Informationen

Das Gesetz im Internet

Ausblick

Es ist ab 2024 mit mehr Aufklärung durch die Finanzämter zu rechnen, wenn ihnen die Buchungsdaten von AirBnB & Co. vorliegen werden. Insbesondere wird es um Abweichungen zwischen den von den Plattformen gelieferten Buchungsdaten und den von Vermietern erklärten Einnahmen gehen.

Auch ist es nicht auszuschließen, dass durch das neue Meldeverfahren gewerbliche Vermietungen entdeckt werden, die bisher unzutreffenderweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und veranlagt wurden.

Reverse-Charge-Verfahren

Dank des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes werden auch die Finanzämter Verstöße der Vermieter von kurzfristigen Beherbergungen für die Anwendung des umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahrens (= Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, § 13b I, II, V UStG), z.B. für Provisionen von AirBnB und Booking.com, leichter feststellen können.

Die USt-ID ist Ihr Unternehmernachweis. Liegt eine USt-ID vor und ist sie in den Stammdaten von AirBnB oder Booking.com hinterlegt, wird keine Umsatzsteuer auf die Vermittlungsgebühr (netto) berechnet. Liegt sie nicht vor, wird auf die Vermittlungsgebühr 19 % deutsche Umsatzsteuer aufgeschlagen (brutto), die nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden darf und auch nicht vom Reverse-Charge-Verfahren befreit.

Falls Sie noch keine USt-ID haben, können Sie sie hier online beantragen.

Steuer-ID, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Plattformen benötigen daher als Ordnungsmerkmal und "Kundennummer" Ihre persönliche Steuer-Identifikatonsnummer, kurz Steuer-ID.

Falls vorhanden auch Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz USt-ID.

Wer AirBnB oder Booking.com als Vermieter nutzt, braucht ohnehin eine USt-ID, da das Reverse-Charge-Verfahren angewandt werden muss.

Beratung

Wünschen Sie eine nähere Beratung zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz, so nehmen Sie bitte:

a) für ein kostenloses Informationstelefonat vor einer Beratung eine Terminbuchung

oder

b) für eine kostenpflichtige Videocall-Online-Beratung hier eine Terminbuchung vor. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Privatvermieter (natürliche Personen) von Ferienimmobilien für kurzfristige Beherbergungen.