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Fewo-aktuell

Relevante aktuelle Infos zur Ferienvermietung:

Ausgesuchte aktuelle Steuerinfos für private Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern


Finanzbehörde Hamburg & AirBnB

Freitag, 7.7.2023: Die Finanzbehörde Hamburg fragt die Buchungsdaten von 56.000 bundesweiten Nutzern bei AirBnB ab. Lesen Sie dazu den Focus-Artikel.

Die Abfrage ist außerhalb des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.


Neue Anlage V-FeWo für Ferienwohnungen ab 2023

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird es für vermietete Ferienwohnungen eine spezielle Anlage V-FeWo zur Einkommensteuererklärung geben. Über Details informiere ich, wenn das Formular veröffentlicht ist.

Neben einigen allgemeinen Daten werden folgende neue Angaben abgefragt:

- Tage der Selbstnutzung?
- Vermietungstage?
- Leerstandstage?
- ortsübliche Vermietungstage?
- Vermietung durch Vermittler?
- Lage der Fewo in einem ansonsten selbstgenutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder in unmittelbarer Nähe zur selbstgenutzten Wohnung?
- Befindet sich die Fewo in einem Ort, in dem sich eine oder weitere eigene Fewos befinden, welche selbstgenutzt werden?

Die meisten Antworten setzen entsprechende eigene Aufzeichnungen voraus, eine hingegen eine Rechercheleistung.


Wachstumschancengesetz

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sind auch Änderungen vorgesehen, die für private Ferienvermieter bedeutsam sein können. Das Gesetz wurde am 27.3.2024 veröffentlicht.






Erwähnenswert für Vermieter von Ferienwohnungen:
- Grundsätzlicher Verzicht auf Umsatzsteuererklärungen von Kleinunternehmern ab dem Besteuerungszeitraum 2024. Mit Ausnahmen in folgende Fällen: u.a. innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge-Verfahren § 13 b UStG, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Ferner, wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert.

- Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Antrag ab dem Besteuerungszeitraum 2025, wenn die Steuer im vorausgegangenen Kalenderjahr (frühestens 2024) max. 2.000 € (früher 1.000 €) betragen hat.

- Grundsätzliche Befeiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab dem Besteuerungszeitraum 2024. Auch hier gilt das nicht, wenn u.a. innergemeinschaftliche Erwerbe oder ds Revese-Charge-Verfahren nach § 13 b UStG vorliegen. Siehe ersten Spiegelstrich.

- Option von Kleinunternehmern zur Regelbesteuerung (Vollunternehmer). Einführung einer Frist, dass dies nur noch erfolgen kann, wenn die Option bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt wird. Gilt erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2024. Die 5-jährige Bindungsfrist bleibt erhalten. Widerruf nur mit Wirkung zu Beginn des folgenden Kalenderjahres.

- Ist-Besteuerung auf Antrag, wenn der Gesamtumsatz ab 2024 nach § 19 III UStG max. 800.000 € (vorher 600.000 €) beträgt.

- Hier geht´s zum e-Rechnungs-Special

- Webinar zu relevanten Änderungen für Fewo-Vermieter am 7.11.2024


Grundstücks-GbR

In aller Kürze: Ab 1.1.24 gilt das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts). Betroffen von den Änderungen sind auch die Grundstücks-Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

U.a. sind Grundstücksverfügungen (Kaufverträge, Verkaufsverträge, Besicherungen) nur noch möglich, wenn die GbR mit ihrem Namen in das neue Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das widerum ist nur mit Hilfe eines Notars möglich.

Das Gesamthandsrecht wird aufgegeben. Das Gesellschaftsvermögen steht nun der GbR zu.

Wer also in 2024 u.a. Grundstücksverfügungen als GbR vornehmen möchte, lässt die GbR frühzeitig ins Gesellschaftsregiser eintragen. Ab diesem Zeitpunkt ist es eine eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).


Febr. 2024: Finanzämter und AirBnB

Big-Brother-Steuer-Staat

Mittlerweile erhalten Mandanten Anfragen von Finanzämtern zur Versteuerung für Vermietungen, die über AirBnb abgewickelt wurden. Bezug genommen wird auf die Auswertung von Kontrollmaterial. Hintergrund sind Auskunftsersuchen, die deutsche Finanzbehörden (Hamburg stellvertretend für die anderen Bundesländer) an AirBnB gerichtet hatten. Letztinstanzlich hat der Europäische Gerichtshof den Auskunftsersuchen stattgegeben.

Die Nachfragen des Finanzamtes aufgrund des Kontrollmaterials lösen erhebliche Bürokratiekosten bei den Mandanten aus. Viele steuerehrliche Vermieter müssen darunter leiden, um einige wenige schwarze Schafe zu finden. Ich rechne bei meinen Mandanten durchschnittlich mit 2 Std. Bearbeitungszeit für die Zahlenaufbereitung und Beantwortung der Kontrollanfragen des Finanzamtes sowie der Klärung von Abweichungen. Und das mal 56.000 Anfragen bei AirBnB = Ca. 112.000 Bürokratiestunden nur auf Seiten der Steuerberater und ihrer Mandanten. Dazu kommt noch die Bearbeitungszeit in den Finanzämtern. Völlig unverhältnismäßig! - Dies ist ein Vorgeschmack auf die kommenden Auswertungen und Kontrollanfragen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.


e-Rechnung - ein Vorgeschmack auf 2025 bzw. 2027

Einen Punkt aus dem Wachstumschancengesetz ziehe ich einmal vor. Grds. haben ab 2025 Unternehmer, die an andere Unternehmer Leistungen erbringen, bei Rechnungen über 250 € elektronische Rechnungen (insbesondere als XML-Datensätze) zu erstellen, zu übermitteln bzw. zu empfangen. Der Ferienvermieter ist auch Unternehmer. Auf der Seite seiner Eingangsleistungen sind B2B-Leistungen. Z.B. erbringt der Stromanbieter (Lieferant und Unternehmer) an den Ferienvermieter (Unternehmerkunde) eine Lieferung von Strom für die er dann eine elektronische Rechnung erstellen und übermitteln muss. Der Ferienvermieter muss dazu elektronisch "empfangsbereit" sein. Nach gegenwärtigem Stand der Gesetzgebung gilt das auch für Kleinunternehmer.

Auf der Ausgangsseite des Ferienvermieters (Vermietungen) werden selten andere Unternehmer als Kunden sein, die die Anmietung für ihr Unternehmen nutzen (wie z.B. bei Monteuren), sodass hier grds. keine elektronische Rechnungen erstellt werden müssen.

Übergangsregelung:
Es gibt nach § 27 Abs. 38 UStG eine zweijährige Übergangsfrist für die Ausgangsseite (=Eingangsseite für den Leistungsempfänger-Unternehmer), sodass für bis zum 31.12.26 ausgeführte Umsätze Papierrechnungen oder andere nicht strukturierte elektronische Formate (z.B. PDF) für die Rechnungen zulässig sein werden. Das nützt aber nichts für die Eingangsseite.

Achtung: Die Fristen betreffen nur die Ausstellung von Rechnungen im neuen strukturierten Format, nicht aber den Empfang! Da muss man ab 2025 empfangsbereit für die leistenden Unternehmer sein, die die Übergangsfrist nicht oder nicht vollständig nutzen.


Auch muss auf entsprechende Software- und Appentwicklungen von Anbietern gewartet werden. Die Finanzverwaltung wird keine (kostenlose) Software für e-Rechnungen anbieten. Also nicht wie bei Elster für die Steuererklärungen. Die Umsetzung wird einiges den Ferienvermietern abverlangen. Über Details werde ich später ein Webinar anbieten.

(Stand 9.5.2024)

XML-Datei als e-Rechnung

So sieht ein XML-Datensatz auszugsweise aus. Der muss erzeugt, übermittelt und ausgelesen werden können für die e-Rechnungen

In der Planung: Plattformen

Gesetzesplan für kurzzeitige Vermietungen (< 46 Tage), wenn der Leistende (Ferienvermieter) eine Privatperson oder ein Kleinunternehmer ist

Es ist bekannt, dass viele Rechtsgeschäfte täglich über Plattformen digital abgewickelt werden. Daher werden auch in entsprechender Größe schwarze Schafe unter diesen Geschäftsabschlüssen vermutet. Wie kann dies bei der Umsatzsteuer eingedämmt werden?

Grundmodell des Plans am Beispiel aus der Ferienvermietung:

Ferienvermieter vermarktet beispielsweise über die elektronische Schnittstelle AirBnB und verkauft dort seine Dienstleistung (kurzzeitige Beherbergung) an den Gast.

Bisherige Konsequenz: Der Ferienvermieter muss sich um die Steuerfolgen bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer kümmern.

Der Plan: Es wird bei der Umsatzsteuer eine fiktive Leistungskette ab 1.1.2026 angenommen werden; (Entwurf § 3 IIIa UStG, Art. 14 a MwStSystRL).

Der Ferienvermieter vermietet fiktiv dann umsatzsteuerfrei an die Plattform und die Plattform (elektronische Schnittstelle) an den Gast und muss wiederum Umsatzsteuer in Rechnung stellen. D.h., die Plattform muss sich um die Umsatzsteuer kümmern und sie ans Finanzamt abführen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Pläne so Gesetz werden.

(Stand 11.5.2024)


Pressemitteilung OVG Schleswig-Holstein

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24.4.2024 die Zweitwohnungsteuersatzungen von Timmendorfer Strand und Hohwacht für unwirksam erklärt. Die Übernahme eines unveränderten Bodenrichtwertes als Lagewert hat nicht den bislang von der Rechtsprechung geforderten "lockeren Bezug" (= Minimalanforderung) zum eigentlichen Besteuerungswert entsprochen, der den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung widerspiegeln soll.


Details:
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 25.4.2024 [96 KB]

Eigene Anmerkungen:
Einfach ausgedrückt: Der Bodenrichtwert als bestimmender Wertmaßstab ist für die Bestimmung des Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Nutzung ungeeignet. Und das Modell mit dem Bodenrichtwert haben viele Gemeinden in ihren Zweitwohnungsteuersatzungen eingeführt.

Die Vorgehensweise der Stadt Tönning mit einem modifizierten Bodenrichtwert wurde hingegen akzeptiert. Es ist zu vermuten, dass sich nun von dem Urteil betroffene Gemeinden daran ausrichten werden.


Beratung

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