Webinare Ferienwohnungen, Fewos, Ferienhäuser zur Steuer

Webinar: Die neue Anlage V-FeWo ab 2023

Webinar am 14.3.2024 um 18.00 Uhr

In diesem Webinar stelle ich Ihnen die neue Anlage V-FeWo vor und erkläre sie. Die Konsequenzen der Angaben werden mit Berechnungsbeispielen dargestellt. Fragen können jederzeit per Chat gestellt werden. Abgerundet wird dieses Webinar durch die Begleitunterlagen, wie Formulare, Mindmap-Schaubilder, ergänzendes Excel-Sheet und dem Quellenmaterial.

Die Anlage V-FeWo ist zusätzlich zur Anlage V bei Einkünften aus Ferienwohnungen und aus kurzfristigen Vermietungen abzugeben.

Die neuen zusätzlichen Angaben:
- Tage der Selbstnutzung
- Vermietungstage
- Leerstandstage
- ortsübliche Vermietungstage
- Vermietung über einen nicht nahestehenden Vermittler und ist eine Eigennutzung vertraglich fürs ganze Jahr ausgeschlossen worden?
- Weitere Angaben zum Haustyp und zur Anzahl etwaiger mehrerer Ferienwohnungen in einem Ort, die selbst genutzt werden

Die hinter dem neuen Formular stehenden Themen und was bewirken sie?
- Selbstnutzung und Zuordnung der Leerstandszeiten
- Die drei Methoden der Zuordnung von Leerstandszeiten
- Wann ist eine Einkünfte-Total-Überschuss-Prognoserechnung erforderlich und was beinhaltet sie?
- Was sind durchschnittliche ortsübliche Vermietungstage?
- Beweislast (Feststellungslast)?

Für wen ist dieses Webinar gedacht? Für Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ihre Steuerangelegenheiten selbst erledigen.

Bei Interesse verlinke ich hier die Anmeldeseite zum Webinar!

Hintergrund

Für Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein neue Anlage zur Anlage V der Einkommensteuererklärung, die Anlage V-FeWo.

Sie sieht unscheinbar aus, erfordert jedoch Angaben, die es auch schon früher zu beachten galt. Da aber keine Abfragen in den Formularen erfolgten, konnte weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt ersehen, ob die Regeln einer gemischten Nutzung (Selbstnutzung und Vermietung) beachtet wurden.

Wer ist davon betroffen? Vermieter von Wohnungen und Häusern, die sowohl selbstgenutzt wie auch kurzfristig vermietet werden. Also kurzfristige Beherbergungen und Ferienvermietungen.