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Zweitwohnungsteuer

Basics Zweitwohnungsteuer Ferienimmobilie

Die Zweitwohnungsteuer (ohne zwei s) ist nach der Steuersystematik eine Aufwandsteuer, denn sie besteuert den Aufwand des Wohnens für eine Zweitwohnung, Sie wird auch als Luxussteuer bezeichnet, weil sie denjenigen besteuert, der sich den "Luxus" einer Zweitwohnung leisten kann.

Die Zweitwohnungsteuer darf nur auf den Aufwand erhoben werden (Art. 105 IIa GG). Für Eigentümer berechnete sich die Aufwand früher auf einen modifizierten Einheitswert, heute auf einen modifizierten Bodenrichtwert. Bislang reicht den Gerichten ein solcher "lockerer" Bezug zum Aufwand.

Die Gemeinden sind zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in ihrem Gemeindegebiet nur berechtigt, weil ihr jeweiliges Bundesland sie dazu ermächtigt hat. Und die Bundesländer haben die Gesetzgebungshoheit für örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuern nur solange und soweit, sie nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Erstmals eingeführt wurde die Zweitwohnungsteuer im Jahre 1973 in der Gemeinde Überlingen.

Die kommunale Gesetzgebung für die Zweitwohnungsteuer erfolgt in Satzungen der Gemeinden, die zumeist auch im Internet zu finden sind.

Grundsätzlich ist daher die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer rechtens.


Was ist der Steuergegenstand?

Besteuert wird das "Innehaben" einer neben der Hauptwohnung weiteren Wohnung (Zweitwohnung) zur persönlichen Nutzung. Unter "Innehaben" versteht man die tatsächliche Verfügungsgewalt (Besitz). Auf eine tatsächliche Nutzung der Zweitwohnung kommt es nicht an. Ein Vorhalten zur persönlichen Nutzung reicht.

Jede weitere Wohnung zu persönlichen Nutzung kann eine Zweitwohnung sein.


Ungereimtheiten

Dennoch gibt es in den Details der kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten, die von der Rechtsprechung bislang toleriert werden. Dazu gehören:

- Bodenrichtwert und seine Modifikationen als Ersatzwert für den Aufwand der Zweitwohnung

- Berücksichtigung eines (ungenauen) Verfügbarkeitsgrades bei gemischter Nutzung: Vermietung, Leerstand und ggf. Selbstnutzung

- Zurechnung von Leerstandszeiten zu der Selbstnutzunng als Teil des "Innehabens" einer Zweitwohnung

- rückwirkende Änderungen der Zweitwohnungsteuersatzungen


Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!

Gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid wehrt man sich bei der erlassenden Gemeinde mittels eines Widerspruchs. Allerdings wird er auch von der erlassenden Behörde bearbeitet und entschieden, sodass grundsätzliche Fragen in dem Verfahren nicht abschließend klärbar sein dürften. Dafür ist das Verfahren kostenlos.

Nach einem (auch teilweisen) erfolglosen Widerspruch kann man sich mittels Klage an das zuständige Verwaltungsgericht wenden. Allerdings mit dem üblichen Prozesskostenrisiko.


Beratung

Wünschen Sie eine nähere Beratung zur Zweitwohnungsteuer so nehmen Sie bitte:

a) für ein kostenloses Kennenlern- bzw. Informationstelefonat (noch keine Beratung) eine Terminbuchung

oder

b) für eine kostenpflichtige Videocall-Online-Beratung hier eine Terminbuchung vor. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Privatvermieter (natürliche Personen) von Ferienimmobilien für kurzfristige Beherbergungen.